Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Stand 01.03.2023)
1) Allgemeines
1.1 Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen, Es. bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung der Mietvereinbarung.
1.2 Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu dem Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wurden. –
1.3 Das Zustandekommen des Vertrages erfolgt mit Übergabe des Lagers.
1.4 Der Vermieter erfüllt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagergebers. Dem Mieter wird eine Ausfertigung der Vereinbarung ausgehändigt.
2) Übernahme des Abteils
2.1 Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Lagergeber unverzüglich zu melden. Anderenfalls wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Vereinbarungsende das Abteil gereinigt und besenrein und im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmittel zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden. Die Räumung und Reinigung des gemieteten Abteils hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieses vom Vermieter unmittelbar nach Vereinbarungsende weitervermietet werden kann.
3) Zutritt zum Lagergelände und zu den Lagerboxen
3.1 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger Absprache mit dem Vermieter geändert werden.
3.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Strom, etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen
3.3 Nur der Mieter persönlich oder ein von ihm schriftlich bevollmächtigter Vertreter ist berechtigt, während der jeweils aktuellen Öffnungszeiten die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen und zu betten. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.4 Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
4) Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter
4.1 Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
4.2 Folgendes darf nicht gelagert werden:
- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, Kleidung — im Speziellen Pelzmäntel — außer sie sind sicher verpackt,
- Lebewesen — egale welcher Art,
- Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc., Unter
- Druck stehende Gase, Verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen, Sprengstoffe, Munition, Radioaktive Stoffe,
- biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien‚ alles was Rauch oder Geruch absondert,
- Jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtsmäßig erworbene Gegenstände oder Materialen die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können
4.3 Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert, das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:
- – das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;
- – irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die eine gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf;
- das Abteil als Büro oder als Wohnung zu verwenden;
- etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen;
- Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen;
- den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern
4.4 Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermietet zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.5 Dem Mieter ist nicht erlaubt, das gemietete Abteil gänzlich oder teilweise zu unterzuvermieten.
4.6 In der Lagerhalle selbst herrscht striktes Rauchverbot bzw. ist das Hantieren mit offenem Feuer strengstens verboten
5) Alternatives Abteil
5.1 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zu öffnen und zu betreten.
5.2 Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten
a) falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß 4.2 (oben) verbotene Gegenstände oder Waren enthält und in der Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
b) falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
5.3 Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person, das geöffnete Abteil nach Verlassen wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
5.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
5.5 Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen ‚und die Ware in ein anderes Abteil zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters
5.6 Falls die Ware gemäß Pkt. 5.5 in ein anderes Abteil verbracht wird, bleibt die bestehende Vereinbarung ohne Veränderung aufrecht.
6) Lagergebühr, Kaution, Zahlungsverzug
6.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich in Nettobeträgen. Der Mietet hat zusätzlich zum Nettobetrag die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Die Rechnungen werden ausschließlich per E-Mail zugestellt, wobei die erste Rechnung die Abrechnung bis zum Monatsende umfasst und die nachfolgenden Rechnungen dann jeweils volle Monate umfassen.
6.2 Die Lagergebühr für den Folgemonat ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweils 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode fällig.
6.3 Die Höhe des Mietentgeltes ist in der Mietvereinbarung geregelt. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpeisindex lt. Statistik Austria) oder der an dessen Stelle tretende Index, anzupassen. Die Mitteilung muss dem Mieter zumindest 4 Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung unter Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes zugegangen sein. Dem Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht zu, welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mietanpassung ausgeübt haben muss.
6.4 Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode.
6.5 Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern.
6.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Dreifache einer Monatsmiete als Kaution zu hinterlegen (siehe Kautions-Betrag der Mietvereinbarung)
6.7 Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 14 Werktage nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, jedoch
6.8 evtl. reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um
- – das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Punkt 2.2 nicht nachkommt
- – Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch Personen, für die er einzustehen hat, am Abteil oder an anderen
- auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden
- Mietrückstände, Mahnspesen, Verzugszinsen, Verbringungskosten und Verwertungs-[oder Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
- Zylinderschlösser auszuwechseln bzw. Chips auszutauschen, wenn diese nicht ordnungsgemäß dem Vermieter übergeben wurden7) Kündigung
7.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern nichts andres vereinbart wurde.
7.2 Die Mietvereinbarung kann sowohl vom Mieter aus auch vom Vermieter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
7.3 Der Vermieter hat das Recht, das Vereinbarungsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen.
7.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, gilt das Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.
8) Haftung
8.1 Der Vermieter haftet für Schäden jeglicher Art an den eingelagerten Waren sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob diese durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen oder durch andere Umstände verursacht werden, nur bei Vorliegen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln Der Vermieter haftet daher bei allen Verrichtungen im Zusammenhang mit der Lagerung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, entstanden durch explosive, feuergefährliche strahlende, selbst entzündliche, giftige, ätzende Stoffe, Durch Öle, Fette sowie Tiere, infolge der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes wie z.B. Lösen von Verleimungen, rissig oder blind werdende Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
8.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, entstanden infolge höherer Gewalt, durch Verschulden des Mieters oder Weisungsberechtigten, durch Krieg, oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme, durch Kernenergie an radioaktiven Stoffen, an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind,
8.4 Der Vermieter haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagerguts. Schäden an bzw. Verluste von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, Funktionsschäden an Rundfunk- Fernseh- oder ähnliche empfindlichen Geräten, Schäden an Gütern, die nicht eingelagert werden dürfen.
8.5 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Abholung durch den Mieter, der kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, von diesem spätestens bei der Auslagerung schriftlich zu rügen. Mit der Versäumung der Rügefrist erlöschen alle Ansprüche gegen den Vermieter.
9) Versicherung
9.1 9.1 Die Pflicht zur Versicherung der eingelagerten Gegenstände bestimmt sich nach dem Mietvertrag
9.2 Der Mieter, erkennt an, dass der Vermieter keine Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände/Waren besitzt und dass der Abteilinhalt nicht durch den Vermieter versichert ist.
9.3 Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, die eingelagerten Waren/Gegenstände selbständig angemessen versichern zu lassen. (lt. ausgehändigtes Beiblatt für Haushaltsversicherung).
10) Allgemeine Vereinbarungsbestimmungen
10.1 Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters haben an die in dieser Vereinbarung angeführten bzw. an die vom Mieter zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse zu erfolgen. Beide Vereinbarungsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer in der Vereinbarung genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vereinbarungspartner mitzuteilen. Zustellungen werden an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vorgenommen.
10.2 Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.
10.3 Bei Streitigkeiten mit Unternehmern aufgrund dieser Mietvereinbarung und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dieser Mietvereinbarung zusammenhängen, ist das sachlich zuständige Gericht das Bezirksgericht Feldkirch.
10.4 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Lagerverträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschuss der Verweisungsnormen.
10.5 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der Mietvereinbarung unwirksam bzw. nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu erschließen